FAQ

FAHRVERBOT

In der Veranstaltungsstätte herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge. Ein Befahren der Veranstaltungsstätte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters bzw. der Veranstalterin gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit bis 7 km/h zu erfolgen. Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Elektroroller, Segways, Inline Skates, Skateboards, Rollschuhen oder ähnlichen Gefährten ist in der Veranstaltungsstätte untersagt (ausgenommen Fahrräder am Fahrradweg).

MITFÜHREN VON TIEREN/ABSTELLEN VON GEFÄHRTEN

Die Mitnahme von Tieren ist untersagt. Hunde, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde, müssen einen Maulkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.

Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten in der Veranstaltungsstätte bzw. das Festmachen dieser an Aufbauten, Zäunen, Absperrgittern udgl. stellt ein Sicherheitsrisiko dar und ist verboten/ ist nur auf den hierfür vorgesehenen gekennzeichneten Plätzen gestattet. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden durch den Sicherheitsdienst/ die Aufsichtspersonen/ das Ordnungspersonal/ den Veranstalter bzw. die Veranstalterin entfernt und durch den Veranstalter bzw. die Veranstalterin verwahrt werden.

NICHT-RAUCHER REGELUNG

In der gesamten Veranstaltungsstätte/In den für BesucherInnen zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten ist das Rauchen/Dampfen von (Tabak)Erzeugnissen verboten.

Zigaretten sind ausschließlich in den dafür im Außenbereich vorgesehenen Aschenbechern zu entsorgen. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind ausschließlich in den in der Veranstaltungsstätte stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Leere Mehrwegbecher sind an allen Gastronomieständen zurückzugeben.

SICHERHEIT
  1. Jeder Besuchende hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. Den Hinweis-, Gebots- und Verbotsschildern sowie den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Verboten ist ferner:

  2. Die Veranstaltung zu stören, politische Propaganda und Handlungen, rassistisch diskriminierende oder verfassungsfeindliche Parolen/Embleme zu verwenden oder zu verbreiten

  3. Mit Gegenständen jeder Art zu werfen, oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten

  4. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen

  5. Bauliche Anlagen, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen in der Anlage aufzustellen.

  6. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gebäude durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o.Ä. zu verunreinigen

  7. Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen

  8. Auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen.

  9. Wer Einrichtungen beschädigt oder zerstört, haftet für die Schäden in vollem Umfang. Für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden, haften die Eltern, deren gesetzliche Vertreter und Aufsichtspersonen solidarisch.

  10. Alle Verkehrswege und Ausgänge müssen freigehalten und unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt bzw. in Verkehrswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer dürfen weder be- noch überstiegen werden. Fluchttreppenhäuser dürfen nur benutzt werden, wenn zu einer Räumung aufgefordert wird.

  11. Besuchern ist das Mitbringen von Sitz- und Stehgelegenheiten verboten.

  12. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen insbesondere aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden besteht. Insbesondere für Kinder und gehörempfindliche Personen wird daher angeraten, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen.

SPRACHE

Alle Vorträge und Podiumsdiskussionen finden in Deutscher als auch Englischer Sprache statt.
Es werden alle Vorträge in Echtzeit auf Englisch übersetzt.

TICKETS // CHECK-IN

Tickets sind nicht übertragbar und können nicht umgeändert werden.
Die Tickets gelten nur in Kombination mit gültigem Lichtbildausweis.
Alle Ticket-Buchungen und Zahlungen werden über unseren Partner FLAVE verarbeitet. FLAVE stellt eine webbasierte Lösung zur Buchungs- und Zahlungsabwicklung zur Verfügung und wurde zugleich zur Verrechnung der gebuchten Dienstleistungen beauftragt.

Jugendschutz:
Der Eintritt in die Veranstaltungsstätte ist für junge Menschen/Personen unter vollendetem 16. Lebensjahr nur in Begleitung weisungsbefugter Erwachsener (Eltern, Erziehungsberechtigte, Lehrkörper, etc.) gestattet.
Kinder unter 8 Jahren dürfen gratis, allerdings nur mit einer erwachsenen Begleitperson (ab 18 Jahren) auf das Festivalgelände.

Zudem gilt das Wiener Jugendschutzgesetz idgF für die gesamte Veranstaltungsstätte.

VERBOTENE GEGENSTÄNDE

Verboten ist die Mitnahme jeder Art von Gegenständen und Substanzen die eine Gefährdung der in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 aufgezählten Schutzinteressen (insbesondere Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen, Gefährdung der Betriebssicherheit) darstellen können.

Verboten sind insbesondere:

• Waffen jeder Art (als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von
Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen);
• Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoße eingesetzt werden können;
• Gassprühflaschen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
• giftige, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände;
• Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
• pyrotechnische Gegenstände und Sätze, wie zB.: Feuerwerkskörper, Rauchbomben, bengalische Feuer usw.;
• mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon);
• Laserpointer, Trillerpfeifen, Gaströten;
• Pfeffersprays oder ähnliches;
• große bzw. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Camelbacks (Trinkrucksäcke) Reisekoffer;
• Fahrräder, Skateboards, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways und ähnliche Gefährte;
• rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial.

Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung dem Sicherheitsdienst/ den Aufsichtspersonen/ dem Ordnungspersonal/ dem Veranstalter bzw. der Veranstalterin und den Organen der Stadt Wien sowie den Organen der Landespolizeidirektion Wien. Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung mit sich führen, wird der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen in der Veranstaltungsstätte angetroffen, ist der Veranstalter bzw. die Veranstalterin/ der Sicherheitsdienst/ die Aufsichtsperson/ das Ordnungspersonal berechtigt, die betreffenden Personen der Veranstaltungsstätte zu verweisen.

ZUTRITTSKONTROLLEN UND AUFENTHALT

Die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind verpflichtet sich vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte einer (eventuellen) Ausweiskontrolle durch die Aufsichtspersonen/ den Sicherheitsdienst/ das Ordnungspersonal des Veranstalters bzw. der Veranstalterin zu unterziehen.

Der/Die/Das vom Veranstalter bzw. von der Veranstalterin eingesetzte Sicherheitsdienst/ Aufsichtspersonen/ Ordnungspersonal ist berechtigt vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte Bekleidungsstücke, Taschen und mitgeführte Behältnisse der teilnehmenden Personen jederzeit nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen.

Der Sicherheitsdienst/ Die Aufsichtspersonen/ Das Ordnungspersonal/ Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin ist/sind berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können (z.B. aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum oder dem Mitführen von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen), den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verweigern. Selbiges gilt für Personen die eine Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke, Taschen oder mitgeführten Behältnisse bzw. eine etwaige Ausweiskontrolle verweigern. Im Einzelfall ist/sind der Sicherheitsdienst/ die Aufsichtspersonen/ das Ordnungspersonal/ der Veranstalter bzw. die Veranstalterin berechtigt derartige Kontrollen auch bei an der Veranstaltung teilnehmenden Personen vorzunehmen, die sich bereits in der Veranstaltungsstätte aufhalten.

Bei Verstößen gegen die Haus- oder Platzordnung ist/sind der Veranstalter bzw. die Veranstalterin /der Sicherheitsdienst/ die Aufsichtspersonen/ das Ordnungspersonal/Organe der LPD Wien berechtigt, die Zuwiderhandelnden der Veranstaltungsstätte zu verweisen.

Nach Veranstaltungsende eines Veranstaltungstages, haben alle BesucherInnen die Veranstaltungsstätte schnellstmöglich zu verlassen.

Taschenkontrolle
Es sind am Festival nur kleine Taschen (nicht größer als A4) und keine Rucksäcke erlaubt. An den Eingängen werden alle Personen von Sicherheitskräften auf jegliche untersagte Gegenstände kontrolliert.

Bitte habt Verständnis, dass Gepäckkontrollen durchgeführt werden.
Die Sicherheitskräfte haben in jeglicher Situation das letzte Wort und dem ist ausnahmslos Folge zu leisten.